Montag, 19. März 2018

Abstruse Berechnungen, die dann auch noch viele übernehmen. Ein schräger Vergleich zwischen Hartz IV und Arbeitseinkommen


Jens Spahn, der neue Bundesgesundheitsminister, tobt durch die Medien mit Kommentierungen zur angeblichen Lage der Nation, die sämtlichen Lehrbuchempfehlungen der Aufmerksamkeitsökonomie entsprechen und damit auch ihre beabsichtigte Wirkung entfalten. Er ist im Gespräch und über ihn wird gesprochen und gestritten. Das folgt dem Muster einer durchaus erfolgreichen medialen Inszenierung, bei der es, wir kennen das, oftmals überhaupt nicht um die Inhalte, geschweige denn um die betroffenen Menschen geht, sondern darum, das eigene Lager zu bedienen. Das macht er gut.
Aber weniger gut machen andere ihren Job, beispielsweise Medien, die gar von sich behaupten, hinter ihnen würden sich die klugen Köpfe versammeln. Ausgangspunkt war die im Kontext der hitzigen Tafel-Debatte getätigte Aussage von Jens Spahn, Hartz IV sei nicht Armut, sondern „die Antwort unserer Solidargemeinschaft auf Armut“. Und er erinnerte an die Steuerzahler, die das alles bezahlen müssen. Sofort begann eine Debatte darüber, ob das nun stimmt oder gar eine Verhöhnung der betroffenen Menschen darstellt. Und Spahn hat dann noch einen Scheit ins Feuer gelegt, um das am Brennen zu halten und eine Diskussion aufgemacht, die den älteren Semestern sehr bekannt vorkommt: Die einen da unten gegen die anderen da unten ausspielen und an die Aversionen gegen Umverteilung appellieren: Jens Spahn legt nach: Eine Verkäuferin hat weniger als jemand, der den Hartz-IV-Satz bekommt: »Spahn sagte ..., eine Verkäuferin im Einzelhandel habe weniger, um ihre Familie zu versorgen, als jemand, der den Hartz-IV-Satz bekommt.« Ein gezielter Schlag in Richtung der bekannten Empörungsrituale, die der alten Mechanik des Vergleichs von unten mit unten folgen. Das kann ja nun auch wirklich nicht sein, dass jemand, der arbeitet, weniger hat als so ein Hartz IV-Empfänger.

Nun weiß eigentlich jeder, der sich ein wenig mit der Materie beschäftigt, dass da irgendwas nicht stimmen kann, denn im Grunde gilt das einfache Prinzip, dass jemand, der Einkommen aus Erwerbsarbeit hat, immer besser gestellt ist als die, bei denen ausschließlich Grundsicherungsleistungen zur Verfügung stehen. Es geht hier ausdrücklich nicht um den seit langen und von vielen kritisierten Tatbestand, dass die Differenz aufgrund von prohibitiv hohen Entzugsraten beklagenswert gering sei und die daraus abgeleitete Forderung, dass die arbeitenden Menschen mehr haben sollten -  aber dass sie weniger haben, das kann eigentlich nicht sein. Sonst würde es beispielsweise nicht hunderttausende Hartz IV-Empfänger geben, die einem Minijob nachgehen, aus dem sie bis zu 160 Euro zusätzlich behalten dürfen.

Um den Vorstoß von Jens Spahn medial zu flankieren, wurde man heute in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) mit diesem Artikel konfrontiert: Hartz IV lohnt sich oft mehr als Arbeit: »Wer eine vierköpfige Familie hat und arbeitet, kommt erst bei 15,40 Euro Stundenlohn auf Hartz-Niveau. Das zeigen neue Daten.« Natürlich - und das ist ja auch beabsichtigt - werden die meisten sofort an den gesetzlichen Mindestlohn denken, der mit 8,84 Euro weit weg ist von den 15,40 Euro Stundenlohn, von dem Millionen Arbeitnehmer nur träumen können.

Der Artikel ist garniert mit einer Tabelle, die in der Abbildung am Anfang dieses Beitrags dokumentiert ist. Schauen wir uns die Argumentation einmal genauer an:

»Wer eine vierköpfige Familie ernähren will, braucht als Arbeitnehmer schon heute mindestens 2540 Euro Bruttolohn im Monat, um netto Hartz-IV-Niveau zu erreichen, zeigen die Berechnungen des Steuerzahlerbundes. Für eine fünfköpfige Familie sind dazu mindestens 3300 Euro Bruttolohn erforderlich. Geht man von einer Arbeit mit 38-Stunden-Woche aus, benötigen Alleinverdiener mit Partner und zwei Kindern hierfür einen Stundenlohn von mindestens 15,40 Euro, bei drei Kindern sind sogar 20 Euro Stundenlohn nötig. Laut Steuerzahlerbund werden der vierköpfigen Familie monatlich 610 Euro Sozialabgaben und Steuern abgezogen, der fünfköpfigen Familie 972 Euro.«

Das ist in der Tabelle zusammenfassend gegenübergestellt. Die Beträge für die Hartz IV-Empfdänger sind korrekt - aber die Zahlen sind auf Seiten des alleinverdienenden Arbeitnehmers mit einem nicht-erwerbstätigen Partner und zwei oder gar drei Kindern sind grob fehlerhaft, denn fahrlässig kann das hier nicht sein, wurde die Berechnung doch vom Bund der Steuerzahler erstellt und die sollten rechnen können. Nun kann man das Weglassen bestimmter Posten durchaus als kreative Rechenweise einordnen, aber man dabei kann man auch erwischt werden.

Was wurde "vergessen" bzw. weggelassen? Auf der linken Seite der Tabelle werden die einzelnen Posten für die Hartz IV-Familie aufgelistet - bei einem Paar mit zwei Kindern die Regelbedarfe für die Erwachsenen und für die Kinder sowie zusätzlich die Kosten der Unterkunft (in angemessener Höhe). Auf der anderen Seite, bei dem Alleinverdiener, wurde dann ein Bruttomonatseinkommen gewählt, mit dem man nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben netto auf den gleichen Betrag kommt wie die Hartz IV-Familie. Aber faktisch hat die Arbeitnehmerfamilien erkennbar mehr Geld zur Verfügung, denn: Vergessen bzw. unterschlagen wird, die Tatsache, dass die durchschnittliche Gesamtregelleistung für den Hartz IV-Haushalt das Kindergeld in Höhe von 388 Euro (für zwei Kinder) beinhaltet, weil es schlichtweg vollständig angerechnet wird. Beim Nettolohn ist dies nicht der Fall. Unsere Familie mit einem erwerbsarbeitenden Alleinverdiener bekommt die 388 Euro Kindergeld selbstverständlich zusätzlich zu dem in der Tabelle ausgewiesenen Betrag für den Netto-Lohn. Und je nach Wohnort und Mietkostenverhältnisse kann auch Wohngeld in Anspruch genommen werden, das man ebenfalls berücksichtigen muss, denn in dem Betrag für die Hartz Iv-Empfänger sind die Wohnkosten ja auch enthalten.

Und man sollte bei einer gesamtschau auch noch den folgenden Tatbestand berücksichtigen: Die als abschreckende Referenz herangezogene Familie (zwei Erwachsene mit Kindern) ist im SGB II gar nicht so häufig. 55 Prozent der Bedarfsgemeinschaften sind Single-BGs, bei denen Bedürftige schon mit einem relativ geringen Einkommen ein Niveau über Hartz IV erreichen können bzw. für die Einzelperson im Verhältnis am wenigsten Geld verfügbar ist. Nur knapp 16 Prozent der Bedarfsgemeinschaften sind Partner-BGs mit Kindern.

Auf den hier angesprochenen Aspekt mit dem niedrigeren Niveau bei den Alleinstehenden weist der FAZ Artikel selbst hin. So sei "die Messlatte des Lohnabstandsgebots für Haushalte ohne Kinder niedriger" (wobei hier nur angemerkt sei, dass das Lohnabstandsgebot des alten Sozialhilferechts seit 2011gar nicht mehr gilt, denn die bis dahin gültige gesetzliche Regelung in § 28 Abs. 4 SGB XII a. F. und die Regelsatzverordnung sind durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zum 1.1.2011 ersatzlos gestrichen worden): »Alleinstehende brauchen 930 Euro Bruttolohn, um auf das Hartz-IV-Niveau von 737 Euro zu kommen.« Das nun ist deutlich weniger, als man mit eine Mindestlohn-Job verdienen könnte.

Aber offensichtlich wird sowas alles gar nicht mehr durchdacht oder geprüft, sondern man schreibt wie wild voneinander ab. Die Tagesschau berichtet darüber: Hartz IV bringt oft mehr Geld als Arbeit, so haben die ihre Meldung dazu überschrieben: »Bezieher von Hartz IV haben im Monat oft mehr Geld zur Verfügung als Arbeitnehmer. Das Lohnabstandsgebot werde offensichtlich oft nicht eingehalten.« Auch das ZDF bringt die gleiche Meldung, nur noch kürzer, um nur zwei Beispiele zu nennen. Und viele andere Zeitungen werden das morgen sicher drucken. So, wie man sich das erhofft hat mit der Zahlenspielerei.

Nachtrag am 20.03.2018:

Einige wenige haben sich ebenfalls mit Hinweis auf die irreführenden Berechnungen zu Wort gemeldet. So der statistisch immer sehr aufmerksam-kritische Paul M. Schröder mit seinem Beitrag Bund der Steuerzahler, FAZ, dpa u.a. verbreiten absurden Lohn-Hartz-IV-Vergleich.

Besonders hervorgehoben werden soll hier der Beitrag Hartz IV: Der BdSt belügt die Öffentlichkeit von Perry Feth. „Die Aussage das Berufstätige so wenig haben wie Leistungsempfänger, ist falsch!“ Er macht die folgenden Anmerkungen zu dem, was in den Kalkulationen des Steuerzahlerbundes fehlt: „Berufstätige mit Kinder haben einen zusätzlichen Anspruch auf: Wohngeld, Kinderwohngeld, Kindergeldzuschlag und Kindergeld! Hinzu kommen die monatlichen Steuerfreibeträge und der Lohnsteuerjahresausgleich, abhängig von der Lohnsteuerklasse ... Besteht ein Wohngeldanspruch, besteht auch hier im übrigen ein Anspruch auf Bildung und Teilhabe.“ Nun muss man wissen, dass Feth persönlich betroffen war, da er als alleinerziehender Vater im Hartz IV-Bezug war und dann einen 30 Stunden-Job gefunden hat.
Hier wird er persönlich und rechnet uns vor: „Während das ALG II - Bezuges standen mir ca. 1850 Euro (inklusive angerechnetes KG) für Miete und alle Fixkosten zur Verfügung! Nach Abzug aller Fixkosten, hatte ich noch ca. 750 - 800 Euro für mich und meine Kinder zum Leben! Nach Aufnahme einer Tätigkeit von 30 Wochenstunden standen mir als alleinerziehender Vater, mit Wohngeld und Kindergeldzuschlag sowie Freibeträge 2500 Euro zur Verfügung. Nach Abzug aller Fixkosten standen mir nun etwa 1500 Euro zur Verfügung und ich hatte auch hier noch den Anspruch auf Bildung und Teilhabe - Leistungen, sowie einen Anspruch auf den Stadtpass, welcher Vergünstigungen gewährt. Ich hatte also bei einer kinderfreundlichen 30 Wochenstundenarbeitszeit gut 700 Euro netto jeden Monat mehr!“

Nachtrag am 21.03.2018:

Rainer Holznagel, der Präsident des Bundes der Steuerzahler Deutschland, hat sich mit einer Mail an den Verfasser dieses Beitrags zu Wort gemeldet: »Wie hoch ist die Steuer- und Abgabenlast von Geringverdienern? Hierzu war der Bund der Steuerzahler von Medien um entsprechende Berechnungen für unterschiedliche Haushaltstypen gebeten worden – zum Beispiel mit Blick auf Ledige, Alleinerziehende sowie Ehepaare mit und ohne Kinder. Mit den klassischen Brutto-/Nettolohn-Berechnungen aus unserem finanzwissenschaftlichen Institut war und ist keine inhaltliche Positionierung und Bewertung verbunden.
Bei diesen Brutto-/Nettoberechnungen werden Kindergeldzahlungen üblicherweise nicht berücksichtigt, da diese nicht Bestandteil des Lohns sind – im Gegenzug würde eine Berücksichtigung an dieser Stelle die Netto-Quote gegenüber kinderlosen Haushalten nur verzerren.
Für Vergleiche mit Nichterwerbstätigen müssen Sozialleistungen auf beiden Seiten selbstverständlich berücksichtigt werden. Die kritisierte Gegenüberstellung in der FAZ, hat deshalb die Redaktion zu verantworten. Wir haben lediglich die Zahlen geliefert, die abgefragt wurden.«