Dienstag, 7. November 2017

Von Regelbedarfen im Hartz IV-System und der Armutsgefährdungsschwelle. Die Unterdeckung wird größer


Paul M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat sich die Höhe der Regelleistungen, mittlerweile Regelbedarf genannt, im Hartz IV-System im Vergleich zu den Armutsgefährdungsschwellen angeschaut (vgl. Absolute und relative Lücke zwischen Regelbedarf (Hartz IV) und Armutsgefährdungsschwelle 2006-2016). Zur Armutsgefährdungsschwelle erfahren wir von Seiten der Amtlichen Sozialberichterstattung: »Die Armutsgefährdungsschwelle wird – entsprechend dem EU-Standard – bei 60 % des Medians der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung (in Privathaushalten) im jeweiligen Bundesland beziehungsweise in der jeweiligen Region festgelegt. Personen, deren Äquivalenzeinkommen unter diesem Schwellenwert liegt, werden als (relativ) einkommensarm eingestuft.« Das ist also keine von irgendwelchen Leuten ausgedachte Geldgröße, sondern die Abgrenzung erfolgt im Einklang mit internationalen Festlegungen. Immer wieder und gerne von interessierter Seite wird dieser Maßstab der relativen (Einkommens)Armut kritisiert.

Das kann und muss man mit Blick auf den Fachdiskurs entkräften: »Wenn ein neuer Bericht über Armut in Deutschland vorgelegt wird, entbrennt regelmäßig eine Diskussion darüber, was überhaupt unter Armut zu verstehen ist und wie Armut gemessen werden soll. Die Interpretationen gehen hier sehr weit. Dabei gibt es schon seit über 30 Jahren eine international anerkannte Methode für die Armutsmessung. Der Arbeitskreis Armutsforschung, in dem sich Wissenschaftler, Vertreter von Wohlfahrtsverbänden und andere Praktiker austauschen, hat in der folgenden »Erklärung zum Armutsbegriff« die derzeit gängigsten Kritikpunkte an der Methode der Armutsmessung aufgegriffen und ihnen fundierte Antworten gegenübergestellt.« Dazu diese Veröffentlichung:

Arbeitskreis Armutsforschung (2017): Erklärung zum Armutsbegriff, in: Soziale Sicherheit, Heft 4/2017

Zurück zu der neuen Veröffentlichung von Paul M. Schröder. Er hat sich die absolute und relative rechnerische Lücke zwischen Regelbedarf (Hartz IV) (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) und Armutsgefährdungsschwelle angeschaut (siehe seine Abbildung am Anfang dieses Beitrags).

»2006, im ersten Kalenderjahr mit einer im ganzen Kalenderjahr bundeseinheitlichen monatlichen „Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts“ (inzwischen „Regelbedarf“) in Höhe von 345 Euro (Hartz IV), lag dieser „Regelbedarf“ (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) rechnerisch um 401 Euro (absolut) bzw. 53,8 Prozent (relativ) unter der amtlichen Armutsgefährdungsschwelle für Einpersonenhaushalte in Höhe von 746 Euro.

Der negative absolute und relative Abstand des vom Gesetzgeber bestimmten „menschenwürdigen Existenzminimums“ (ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung) von der Armutsgefährdungsschwelle für Einpersonenhaushalte ist in den zehn Jahren von 2006 bis 2016 erheblich gewachsen. 2016 betrug der Regelbedarf in der „Regelbedarfsstufe 1“ monatlich 404 Euro und der rechnerische Abstand zur Armutsgefährdungsschwelle für Einpersonenhaushalte (969 Euro) 565 Euro (absolut) bzw. 58,3 Prozent (relativ).«

Nun wird der eine oder andere einwenden, dass die Hartz IV-Empfänger  doch nicht nur die Regelbedarfe bekommen, sondern die Jobcenter übernehmen auch die "angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung". Das hat Schröder nicht vergessen, er führt dazu aus, dass die Lücke zwischen der Armutsgefährdungsschwelle und dem Regelbedarf in der „Regelbedarfsstufe 1“ die durchschnittlich anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts deutlich übersteigt. Anders ausgedrückt: »der Regelbedarf plus durchschnittlich anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung liegt deutlich und zunehmend unter der Armutsgefährdungsschwelle für Einpersonenhaushalte.«

Interessant ist die folgende Rechnung, die auch die Abkoppelung des Regelbedarfs in der Grundsicherung von der Armutsgefährdungsschwelle aufzeigen kann:

»Allein bei einem unveränderten relativen Abstand des Regelbedarfs von der Armutsgefährdungsschwelle auf dem Niveau des Jahres 2006 (53,75 Prozent) hätte der Regelbedarf in der „Regelbedarfsstufe 1“ bis 2016 rechnerisch auf 448 Euro statt lediglich auf 404 Euro steigen müssen (46,25 Prozent von 969 Euro).«


Und die Aussichten sind trübe - trotz bzw. gerade wegen der nunmehr beschlossenen Anhebung der Hartz IV-Sätze. Dazu Schröder: »Der Bundesrat hat am 3. November 2017 ... der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018)“ zugestimmt. Der Regelbedarf in der „Regelbedarfsstufe 1“, der seit dem 1. Januar 2017 409 Euro beträgt, wird damit zum 1. Januar 2018 auf 417 Euro steigen. Die absolute und relative rechnerische Lücke zwischen Regelbedarf (Hartz IV) (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) und Armutsgefährdungsschwelle ... wird damit voraussichtlich auch 2017 und 2018 weiter wachsen.« Das auch dadurch, dass nicht nur die Regelbedarfe an sich zu niedrig taxiert sind, sondern auch angesichts der Tatsache, dass die zugestandenen "angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung", die ja nur einen (dann auch noch kleiner werdenden) Teil der Lücke zwischen Regelbedarf und Armutsgefährdungsschwelle schließen, die Hartz IV-Empfänger dergestalt unter Druck setzen, als dass sie nicht Schritt halten mit der Preisverschärfung in Verbindung mit einem eklatanten Angebotsmangel in vielen Regionen für bezahlbaren Wohnraum. Das führt dazu, »dass zahlreiche Grundsicherungsempfänger gezwungen sind, die nicht vom Jobcenter akzeptierten Mietanteile aus den Regelleistungen selbst zu tragen - schaut man sich die Differenz zwischen den bewilligten und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft für Deutschland insgesamt an, dann kann man berechnen, dass die Hartz IV-Empfänger in diesem Jahr auf 594 Mio. Euro Wohnkosten sitzenbleiben. Bei vielen bedeutet das, dass sie aus ihrem Regelbedarf von (noch) 409 Euro pro Monat, der ja dafür nicht vorgesehen und schon für die laufenden Lebenshaltungskosten mehr als knapp kalkuliert ist, den Differenzbetrag decken müssen.« Vgl. dazu und weiterführend den Blog-Beitrag Hartz IV-Empfänger bekommen 1,63% mehr Geld. Von der Angemessenheit, ungedeckten Stromkosten und Mieten mit Selbstbeteiligung vom 22. September 2017.