Freitag, 17. Juni 2016

Der EuGH und das Kindergeld: In Großbritannien gibt es das nur für EU-Bürger, die rechtmäßig auf der Insel existieren. Und in Deutschland gibt es es eine Wohnsitzfiktion für Nicht-Anwesende

Es wird an vielen Stellen immer offensichtlicher: Wer sich mit Sozialpolitik, die in weiten Bereichen eben auch Sozialrecht ist, beschäftigt, der kommt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht vorbei. Viele formatierende Entscheidungen kommen mittlerweile aus Luxemburg und selbst höchste deutsche Gerichte legen dem europäischen Gericht bestimmte Fragen zur Klärung vor. Man denke nur an die Entscheidungen den Sozialleistungsbezug von EU-Ausländern betreffend  in den vergangenen Monaten (vgl. dazu nur die Blog-Beiträge vom 25.02.2016, vom 02.01.2016 oder vom 06.12.2015, um nur die letzten Einträge zu zitieren. Dabei geht es vordergründig um Sozialleistungen wie die Grundsicherung (Hartz IV) in Deutschland, es geht aber auch um Leistungen wie das Kindergeld. Und dann geht es immer wieder um Großbritannien, bei denen wir derzeit besonders sensibilisiert sind angesichts der anstehenden Volksabstimmung über einen "Brexit", also einem Austritt aus der EU. Die EU-Gegner auf der Insel beziehen sich immer wieder auf eine (angebliche) "Zuwanderung in das Sozialsystem", vor allem natürlich seitens der EU-Mitbürger aus den Armenhäusern der Union, also Bulgarien und Rumänien.

Das nun ist wahrlich kein neues Thema - man kann diesen Blog ja auch verstehen und nutzen als unendliche Fortsetzungsgeschichte sozialpolitischer Themen, deren Aktualität eingerahmt ist von immer wiederkehrenden Aufrufen. Man schaue beispielsweise im vorliegenden Fall in den Beitrag Wie das Osteuropäer-Bashing in Großbritannien mit Ein-Euro-Jobs in Duisburg und dem Kindergeld in Offenbach zusammenhängt vom 1. Dezember 2013, da ging es auch schon um Cameron in Großbritannien und um das Kindergeld von Osteuropäern im deutschen Offenbach.

Nun erreicht uns eine neue Entscheidung des EuGH, konkret zu Kindergeld. Kein Auf­ent­halts­recht, kein Kin­der­geld, so knapp und bündig ist ein Bericht zum neuen Urteil überschrieben. Dem Spruch des EuGH hat man diese Kernaussage entnommen: »Wer in Großbritannien Kindergeld haben will, muss sich rechtmäßig im Land aufhalten – auch als EU-Bürger. Das ist zwar eine mittelbare Diskriminierung, sie ist aber gerechtfertigt, entschied der EuGH.«

Das hohe Gericht hat seine Pressemitteilung vom 14. Juni 2016 dazu so überschrieben: Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der Steuergutschrift für Kinder ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben. Und schiebt gleich eine im Original kursiv gesetzte Erläuterung hinterher: »Diese Voraussetzung stellt zwar eine mittelbare Diskriminierung dar, ist aber durch die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, gerechtfertigt.«

Um was genau ging es im vorliegenden Fall? Hierzu die Sachverhaltsaufklärung des EuGH:

»Bei der Kommission gingen zahlreiche Beschwerden von sich im Vereinigten Königreich aufhaltenden nicht britischen EU-Bürgern ein. Diese Bürger beschwerten sich darüber, dass sich die zuständigen britischen Behörden weigerten, ihnen bestimmte soziale Leistungen zu gewähren, weil sie kein Aufenthaltsrecht in diesem Land besäßen. Nach Auffassung der Kommission entsprechen die britischen Rechtsvorschriften nicht den Bestimmungen der Verordnung; sie hat daher gegen das Vereinigte Königreich eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Sie hat darauf hingewiesen, dass die britischen Rechtsvorschriften bei einem Antrag auf bestimmte soziale Leistungen – dazu gehören, wie im vorliegenden Fall in Rede stehend, das Kindergeld und die Steuergutschrift für Kinder – eine Prüfung vorschreiben, ob sich der jeweilige Antragsteller rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalte. Die Kommission hält diese Bedingung für diskriminierend und für mit dem Geist der genannten Verordnung unvereinbar, die lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers abstelle.«

Das haben sich die Briten nicht gefallen lassen und gekontert: Das Vereinigte Königreich beruft sich auf das Urteil Brey (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, Brei (AZ. C-140/12)), wonach der Aufnahmemitgliedstaat die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger von dem Erfordernis abhängig machen könne, dass diese die im Wesentlichen in einer Richtlinie der Union festgelegten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllten.

Der EuGH hat nun die Vertragverletzungsklage der EU-Kommission zurückgewiesen mit dieser Argumentation:

»Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Verordnung keine notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen ist, sondern eine „Kollisionsnorm“, die die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte vermeiden und verhindern soll, dass Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, der Schutz vorenthalten wird. Die Verordnung schafft kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lässt unterschiedliche nationale Systeme bestehen. Sie legt somit nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf die Leistungen fest, denn es ist grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen. In diesem Rahmen spricht nichts dagegen, dass die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger, die nicht erwerbstätig sind, von dem Erfordernis abhängig gemacht wird, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen.«

Zu dem von der Kommission hilfsweise vorgetragenen Argument, dass die Prüfung des Aufenthaltsrechts eine Diskriminierung darstelle, stellt der Gerichtshof fest, »dass die Voraussetzung des Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich eine Ungleichbehandlung bewirkt, weil die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats sie leichter erfüllen können als die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten.« Aber - und das ist in der aufgeheizten Debatte über die (angebliche) Zuwanderung in die Sozialsysteme und eine damit einhergehende Überforderung des aufnehmenden Landes ein ganz wichtiger Punkt: »Der Gerichtshof ist ... der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel wie etwa die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaat zu schützen, gerechtfertigt werden kann, sofern sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.«

Man sollte sich an dieser Stelle klar machen, dass der EuGH-sanktionierte Leistungsausschluss nicht die EU-Ausländer betrifft, die als Arbeitnehmer oder Selbständige in Großbritannien arbeiten, sondern Personen, die beispielsweise zur Arbeitsuche oder als Obdachlose auf die Insel gekommen sind.

Und wenn wir schon beim Kindergeld sind, dann werfen wir auch einen Blick nach Deutschland. Von hier wird so was gemeldet: BFH: Auch im EU-Ausland lebende Elternteile können kindergeldberechtigt sein. Hier geht es um eine anders gelagerte Fallkonstellation: Der Vater lebt in Deutschland, die mittlerweile getrennte Mutter mit dem Kind im Ausland.
»Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar.« In dem Urteil vom 04.02.2016 (Az.: III R 17/13) bezieht sich der BFH dem EuGH, an den er zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet hatte.

Auch hier der notwendige Blick auf den Sachverhalt:

»Im Streitfall (Az.: III R 17/13) beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, der Anspruch auf Kindergeld stehe nicht dem Kläger zu. Kindergeldberechtigt sei die geschiedene Ehefrau. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt. Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger Erfolg.«

Aber der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts wieder aufgehoben. Mit expliziten Hinweis auf die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der seit dem 01.05.2010 geltenden Verordnung Nr. 987/2009):

»Danach sei bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).«

Da ist sie, die "Wohnsitzfiktion": »Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheide, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, sei auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gelte sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit stehe ihr der Anspruch auf Kindergeld zu, da nach deutschem Recht das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.«

Aber sie lebt doch nun gar nicht in Deutschland, sondern in Polen, die geschiedene Mutter des Kindes. Das ist ein Argument, dem sich auch der BFH nicht hat entziehen können: »Da der BFH Zweifel hatte, ob das Unionsrecht tatsächlich eine solch weitgehende Fiktion beabsichtigt, richtete er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.«

Und wie hat der entschieden? Der EuGH war der Auffassung, »dass die Wohnsitzfiktion zu einem Wechsel der persönlichen Anspruchsberechtigung von dem in Deutschland lebenden Elternteil zu dem im EU-Ausland lebenden anderen Elternteil führen kann ... Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.«
Alles klar?

So eine Sichtweise hat übrigens Folgen: »Inhaltsgleich hat der BFH in einem zweiten Urteil vom 10.03.2016 entschieden (Az.: III R 62/12). Hier lebten die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter. Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat.«
Auch in diesem Fall hat der BFH die Rechtsauffassung des EuGH herangezogen: »Somit war auch hier nach Auffassung des Gerichts zu fingieren, dass die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld stehe somit ihr zu und nicht dem Kläger.«
Also geht das jetzt zur Oma nach Griechenland.

Sozialpolitik ist kompliziert. Sozialrecht als Unterfall der Sozialpolitik ist es noch mehr. Da beißt die Maus keinen Faden ab.